Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung abgelehnt? Das sagt das Bundessozialgericht (BSG)

 

Viele chronisch kranke oder mobilitätseingeschränkte Patienten im Kreis Euskirchen kennen das Problem: Die Fahrt zum Facharzt oder zur ambulanten Therapie wird von der Krankenkasse mit Verweis auf bürokratische Hürden abgelehnt. Doch viele dieser Ablehnungen sind rechtlich nicht haltbar.

Das Grundsatzurteil zur ambulanten Beförderung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner ständigen Rechtsprechung (u. a. Az.: B 3 KR 28/19 R) grundlegend gestärkt, dass die lückenlose medizinische Versorgung oberste Priorität hat. Wenn ein Patient die Fahrt aus eigener Kraft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht bewältigen kann, darf die Kasse die Übernahme nicht willkürlich verweigern.

Wann die Kasse laut Gesetz IMMER zahlen muss:

Durch die Krankentransport-Richtlinie und die Rechtsprechung des BSG ist klar geregelt, dass bei folgenden Voraussetzungen die Genehmigung einer ambulanten Krankenfahrt reine Formsache ist:

  • Pflegegrad 3, 4 oder 5 (bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätseinträchtigung vorliegen).
  • Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (hilflos).
  • Fahrten zu hochfrequenten ambulanten Behandlungen (wie Dialyse, Onkologie/Chemotherapie oder Strahlentherapie), wenn diese über einen längeren Zeitraum notwendig sind.

Unser Service für Sie in Euskirchen

Lassen Sie sich von einer Ablehnung nicht verunsichern. Wenn Ihnen ein ordnungsgemäß ausgefüllter Transportschein (Muster 4) von Ihrem Arzt vorliegt, unterstützen wir Sie gerne bei der Kommunikation mit Ihrer Krankenkasse. Wir von der Zeus Transport GmbH sorgen dafür, dass Sie sicher und ohne rechtlichen Stress zu Ihrem Termin gelangen.

Haben Sie Fragen zu einem Ablehnungsbescheid oder möchten Sie eine Fahrt buchen? Schreiben Sie uns direkt per WhatsApp oder nutzen Sie unser Anfrageformular!

 

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